Urteil: Zweitwohnungen dürfen als Ferienwohnungen vermietet werden

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In einem Urteil hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt Position bezogen und die Besitzer von Zweitwohnungen bestärkt: die Berliner Zweitwohnungen dürfen doch als Ferienwohnungen vermietet werden. Ein Aufschrei ging durch die Hauptstadt.

Urteil gegen das Zweckentfremdungsverbot

Eine Reihe von Klägern hatte sich an das Berliner Verwaltungsgericht gewandt und recht bekommen. Die Kläger, die in Berlin Zweitwohnungen besitzen, müssen sich nach diesem Urteil nicht mehr vom Zweckentfremdungsverbot geißeln lassen. Doch das Urteil widerspricht der Entscheidung eines anderen Gerichts, das Anfang Juni gegenteilig entschieden hatte.

Eine Ferienwohnung als großzügiges und vor allem für Familien mit Kindern finanzierbares Feriendomizil ist für Viele wesentlich attraktiver als ein enges Zimmer in einem Hotel. Dennoch gilt seit Mai 2016 inBerlin das sogenannte Zweckentfremdungsverbot. Ferienwohnungen dürfen nicht mehr gewerblich angeboten werden. Das stößt bei vielen Berlinern nicht nur auf Unverständnis. Bis zu 100.000 Euro Bußgeld riskiert, wer gegen das Zweckentfremdungsverbot verstößt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sorgt für Erleichterung unf Hoffnung bei Berlinern wie bei Touristen. Viele Touristen würden Berlin gar nicht erst besuchen, wenn sie keine Möglichkeit hätten, ihren Aufenthalt in Ferienwohnungen zu verbringen.

Das Verwaltungsgericht Berlin befasste sich mit der Klage von mehreren Berlinern, welche Zweitwohnungen in Pankow und Friedrichshain besitzen. Diese werden jedoch eher selten selbst genutzt, da sich die Eigentümer vorzugsweise in Dänemark, Italien oder Rostock aufhalten. Somit kommt es eher zur gelegentlichen Nutzung der Zweitwohnungen in Berlin. Für die Zeit, in welcher die Eigentümer ihre Zweitwohnungen nicht nutzen, möchten sie diese als Fewo vermieten.

Der Wunsch nach einer Ausnahmegenehmigung wurde zuvor von den zuständigen Bezrksämtern abgelehnt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin kommen die Eigentümer der Zweitwohnungen nun doch noch zu ihrem Recht. Das Verwaltungsgericht erkannte, dass bei den Eigentümern schutzwürdige private Interessen vorliegen. Diese privaten Interessen sind in diesem Fall den öffentlichen Interessen zur Erhaltung des Wohnraums vorzuziehen.

In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass durch die Vermietung der Wohnung als Fewo eben kein Wohnraumverlust eintrete. Da die Eigentümer die Wohnung regelmäßig selbst bewohnen, steht die Wohnung dem freien Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung und kann auch nicht als solche vermietet werden. Die Wohnraumversorgung der Berliner Bevölkerung wird durch die Vermietung als Fereinwohnung nicht beeinträchtigt. Eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.

Was ist eine Zweitwohnung?

Diese Frage beantwortete das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil vom 9. August 2016 – VG 6 K 112.16. Darin führt das VG Berlin aus, dass nicht mehr von einer Zweitwohnung gesprochen werden könne, wenn die Funktion des dortigen Wohnens ganz untergeordnet sei oder wenn diese sogar nur zum Schein erfolge.

Halten sich in einer solchen Wohnung Privatpersonen gelegentlich zu privaten Zwecken auf, so stellt dies keine Wohnnutzung dar. In einer solchen Wohnung muss mindestens einer der Räume dem Wohnungsinhaber während des gesamten Tages zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen. Auch muss der Wohnungsinhaber in dieser Wohnung während des gesamten Tages die Möglichkeit haben, in der Wohnung Tätigkeiten und vor allem Nutzungen nachzugehen, die eindeutig Wohnzwecken dienen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar geklagt, welches eine Zweitwohnung für gelegentliches Nächtigen nutzt. Das VG Berlin entschied, dass ein ausschließliches Übernachten nicht den Begriff der Zweitwohnung rechtfertige.


Bildnachweis: © Fotolia – Tiberius Gracchus

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