Au-pair-Mädchen: das Hintertürchen zum ZwVbG?

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„Wenn es um Ihre Interessen geht, kennen wir keine Öffnungszeiten“ liest man auf der Internetseite von Berlinovo. An Berlinovo reiben sich seit geraumer Zeit die Gegner des Zweckentfremdungsverbots. Warum? Für die Gegner des Zweckentfremdungsverbots erscheint Berlinovo das erlaubt, was ihnen verwehrt.

Vermietung von Wohnungen an Au-pair-Mädchen, Stipendiaten & Co

Das vorübergehende Vermieten von Wohnraum ist in Berlin ein heikles Thema. Eine Wohnung für ein Wochenende an Touristen zu vermieten, ist untersagt. Doch es gibt Fälle, welche eine vorübergehende Vermietung erlauben. Woher kommt die Erkenntnis, dass kurzzeitig anzumietender Wohnraum in Berlin doch benötigt wird?

Die Unterscheidung liegt im Beweggrund, welcher den Kurzzeitmieter nach Berlin führt. Ein Schauspieler etwa, der einem Engagement folgt, wird für die Zeitdauer von mehreren Monaten in Berlin wohnen wollen. Der Schauspieler verlagert für die Zeitdauer seines Aufenthats in Berlin auch seinen Lebensmittelpunkt in die Hauptstadt. Und genau dieser Lebensmittelpunkt ist Dreh- und Angelpunkt der Betrachtungsweise des Landes Berlin. Wer diesem Schauspieler eine Wohnung vermietet, verstößt nicht gegen das Fewo-Verbot. Allerdings ist hier noch die Bedingung angeknüpft, dass die Vermietung mindestens zwei Monate dauern muss.

Wer fällt nun unter diese Regelung und wer nicht? Hier werden einige Beispiele genannt. Es sind die folgenden.

  • Arbeitnehmer, welche nach Berlin entsandt wurden
  • Au-pair-Mädchen
  • Botschaftsangehörige
  • Praktikanten
  • Schauspieler
  • Stipendiaten

Dies ist auch das Szenario, in welchem Berlinovo agiert. Berlinovo offeriert in Berlin etwa 7.000 Apartements.


Bildnachweis: © Fotolia – Christina Kohnen

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